Das Landratsamt Landshut hat der Verwaltungsgemeinschaft mitgeteilt, dass der Kreisausschuss in seiner letzten Sitzung vom 10.11.2025 beschlossen hat, den Sozialpass zum 31.12.2025 einzustellen.  

Was bedeutet das für die Zukunft:

 Ab 1.1.26 werden keine Sozialpässe mehr ausgestellt.

Für den öffentlichen Nahverkehr hat ab 01.01.26 der Sozialpass keinerlei Gültigkeit mehr. Auch Sozialpässe die bereits im Umlauf sind und nicht abgelaufen sind, können nicht mehr als Grundlage für verbilligte Tickets im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden, weil nur der LAVV hier diese Vergünstigungen gewährt. Bezüglich Vergünstigungen im MVV hat der Sozialpass keinerlei Berechtigung.

Ein vorhandener, nicht abgelaufener Sozialpass kann weiterhin verwendet werden, zum Nachweis der Bedürftigkeit. Hier sind vor allem die Tafeln zu nennen. Die Landshuter Tafel hat nach Einführung des Sozialpasses durch den Landkreis darauf verständigt, die Bezugsberechtigung nicht mehr durch die Vorlage von Bescheiden oder anderen Unterlagen nachweisen zu lassen, sondern vielmehr den Sozialpass als Grundlage für die Bezugsberechtigung genommen. Dies kann bei bereits ausgestellten und noch nicht abgelaufenen Sozialpässen bis zu deren Ablauf weiterhin so praktiziert werden.
Danach ist die Bezugsberechtigung wieder über die Vorlage von Leistungsbescheiden oder anderen Unterlagen möglich.

Der neue Landkreispass und die Monatskarte S:

Um Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr zu erhalten, ist ab 01.01.2026 ein sogenannter Landkreispass erforderlich. Dieser ist Grundlage um im MVV den vorhandenen Sozialtarif nutzen zu können. Anderweitige Berechtigungen sind damit nicht verbunden. 
Der Landkreispass kann zukünftig kostenlos über das Landratsamt Landshut, Sozialhilfeverwaltung, Frau Bauer, erreichbar über eva.bauer@landkreis-landshut.de  beantragt werden. Derzeit wird an einem Online-Antrag gearbeitet, der zeitnah über die Webseite des Landkreises eingestellt werden wird. Zur Antragstellung wird die Vorlage der entsprechenden Bezugsberechtigung (z.B. Leistungsbescheid oder Nachweis über freiwilliges soziales Jahr) sowie die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises notwendig werden. Über die Pressestelle des Landratsamtes werden demnächst die entsprechenden Infos an die Bevölkerung kommuniziert. Wir werden auch informieren sobald die Antragstellung möglich ist.

 

  • Mit diesem Landkreispass ist dann der Bezug einer „Monatskarte S“ im MVV möglich. 
    Bezugsberechtigt sind : Personen die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen
                                       Bezieher von Bürgergeld  nach dem SGB II

Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Personen die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ökologisches Jahr leisten

 

  • Sie ist als persönliche Monatskarte nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem „Landkreispass“, der die Berechtigung nachweist, erwerbbar. Des Weiteren ist sie einen Monat lang gültig wochentags ab 9 Uhr, Samstag und Sonntag sowie feiertags ganztags bis 6 Uhr des folgenden Tages. Bis zu drei Kinder können kostenfrei mitfahren, eigene Kinder sowie Enkelkinder in beliebiger Anzahl. Bei Kontrollen ist die Monatskarte S gemeinsam mit dem Landkreispass sowie einem Lichtbildausweis vorzulegen.
  • Die Kosten für das Monatsticket sind abhängig davon, welchen Bereich es umfassen soll, wie viele durchfahrene Zonen enthalten sind. Als Beispiel: drei Zonen kosten mit dem „Monatsticket S“ 35,50 Euro anstatt 110,20 Euro.
  • Das Monatsticket kann an allen vorhandenen Fahrkartenautomaten im MVV-Gebiet sowie beim Fahrpersonal im Bus erworben werden.
  • Für den Kauf wird die Ausweisnummer des Landkreispasses benötigt. Die Nummern des Landkreispasses und des Monatstickets S müssen identisch sein!
  • Nach Auswahl der benötigten Zonen und der Bezahlung wird das Ticket in die Hülle des Landkreispasses gesteckt. Bei der Fahrt/Kontrolle ist so dieses Geheft aus Landkreispass mit Monatsticket sowie ein Lichtbildausweis vorzuzeigen.