Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Gartenpools nicht mit Gartenwasser befüllt werden dürfen bzw. dieses nicht als Gartenwasser angerechnet werden kann.
In der Regel fallen beim Ablassen des Poolwassers folgende Abwässer an:
- Filterrückspülwasser aus dem Einsatz von Sandfiltern oder Filterkerzen: enthält den ungelösten Badewasserschmutz.
- Reinigungswasser: fällt bei der Reinigung des leeren Beckens mit Reinigungsmitteln an.
- Beckenentleerungswasser: fällt bei der Entleerung des Beckens an, z. B. am Saisonende.
Laut Bayerischem Landesamt für Umwelt ist die Einleitung dieser Abwässer in eine Regenwasser-kanalisation auf keinen Fall zulässig. Regenwasserkanäle führen das Wasser meist direkt oder ungereinigt in Bäche, Flüsse oder Seen, was zu massiven Umwelt- und Gewässerschäden führt.
Auch Kleinkläranlagen können dafür nicht genutzt werden. Ebenso ist eine direkte Einleitung in das Grundwasser (z. B. über einen Sickerschacht) oder in ein Oberflächengewässer in aller Regel nicht möglich. Dafür wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich, die wiederum eine ausreichende Behandlung vor der Einleitung voraussetzt.
Unerlaubte Einleitungen in die Kanalisation oder Gewässer können als Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem kann eine Nachzahlung der Abwasserabgabe für die illegal eingeleiteten Wassermengen erhoben werden.
Die Entsorgung des Reinigungswassers und des Filterrückspülwassers muss in der Regel über einen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasser- oder Mischwasserkanalisation erfolgen.
Quelle:
https://www.lfu.bayern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_was_00335

